Art. 41 LSV
Belastungsgrenzwerte > allgemeine Geltung
1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.

2 Sie gelten ausserdem:

a. in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;

b. im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.

3 Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.

lärmempfindliche Räume, Art. 2 LSV