Art. 41 LSV Belastungsgrenzwerte > allgemeine Geltung |
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1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. 2 Sie gelten ausserdem: a. in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen; b. im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis. 3 Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. |
lärmempfindliche Räume, Art. 2 LSV |