§ 61 PBG
Erholungszonen
1 Als Freihaltezonen oder Erholungszonen sind die Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind.

2 Der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die ein Natur- und Heimatschutzobjekt bewahren oder der Trennung und Gliederung der Bauzonen dienen.

Rechtswirkungen, § 62 PBG
Vorkaufsrecht, § 64 PBG