§ 61 PBG Erholungszonen |
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1 Als Freihaltezonen oder Erholungszonen sind die Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind. 2 Der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die ein Natur- und Heimatschutzobjekt bewahren oder der Trennung und Gliederung der Bauzonen dienen. |
Rechtswirkungen, § 62 PBG Vorkaufsrecht, § 64 PBG |