§ 62 PBG
Erholungszonen > Rechtswirkungen
1 Für Bauten und Anlagen, für die Rechte der Grundeigentümer, für den Rückgriff auf andere Gemeinden und für das Zugrecht der Gemeinden gelten hinsichtlich Inhalt und Verfahren die gleichen Bestimmungen wie bei übergeordneten Freihaltezonen.

2 In der Erholungszone sind nur die den Vorgaben der Richtplanung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig; die Gemeinden erlassen die nötigen Bauvorschriften.

Bauten und Anlagen, § 40 PBG
Heimschlagsrecht, § 41 PBG
Rückgriff, § 44 PBG
Zugrecht, § 43a PBG