§ 18 BO Arealbebauung |
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1 Arealbebauungen haben gegenüber der Einzelbauweise der jeweiligen Zone und Nutzung entsprechend folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen: a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; c) besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität; d) besonders gute, zusammenhängende Spiel-, Freizeit-, Erholungs-, Garten und Gemeinschaftsanlagen; e) zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz; f) zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen für mindestens 3/4 der Autoabstellplätze; g) zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen; h) umweltfreundliche Energieversorgung und sparsamer Energieverbrauch; i) hindernisfreies Bauen. 2 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden. 3 Mit dem Gesuch um Arealbebauung hat die Bauherrschaft einen Bericht einzureichen, der die Qualitäten der Arealbebauung, den Vorteil für das Siedlungsbild und die Umgebung (Nachbarschaft) aufzeigt. |
> Erstellungspflicht, § 21 BO > Ausnützungsbonus, § 20 BO > Abweichungen, § 19 BO > Aufhebung, § 44 BO > Verfahren, § 71b PBG |