§ 20 BO Arealbebauung > Ausnützungsbonus |
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1 Erfüllt eine Bauherrschaft sämtliche Anforderungen der Arealbebauung, besteht Anspruch auf einen Bonus der Ausnützungsziffer gemäss § 31 BO. 2 Werden nicht alle Anforderungen erfüllt, reduziert sich der zusätzliche Bonus der Ausnützungsziffer entsprechend. 3 Wenn sich eine Arealbebauung auf verschiedene Nutzungszonen erstreckt, so darf die insgesamt zulässige Ausnützung, inklusive Bonus, von einer Zone zur anderen übertragen werden. |