§ 19 BO Arealbebauung > Abweichungen |
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Arealbebauungen dürfen in einzelnen der folgenden Punkte nicht wesentlich von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform); b) Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber benachbarten Grundstücken die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind; c) ein zusätzliches Geschoss, wobei der Grenzabstand in diesem Fall auf allen Seiten um 2.50 m zu vergrössern ist. |