Art. 62 BauR
Gebäude­länge
1 Als Gebäude­länge gilt das Mass der läng­sten Fas­sade.

2 Bei abge­setzten und geglie­derten Fas­saden be­misst sie sich nach der senk­rechten Projek­tion auf eine Paral­lele zur Haupt­fassade.

3 Die zonen­gemäs­se Gebäude­länge gilt auch für zu­sammen­gebaute Gebäude. Neben­bauten werden nicht berück­sichtigt. Bei verdich­teter Bau­weise nach Art. 44 BauR gilt keine Gebäude­längen­beschrän­kung.

Gebäudelänge, § 31 VVzPBG
> in Ausnahmefällen, Art. 64 BauR
> in Ausnahmefällen, § 73 PBG
> in Gestaltungsplänen, Art. 87 BauR
Grafik: Gebäudelänge, Anh BauR