Art. 62 BauR Gebäudelänge |
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1 Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. 2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 3 Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten werden nicht berücksichtigt. Bei verdichteter Bauweise nach Art. 44 BauR gilt keine Gebäudelängenbeschränkung. |
Gebäudelänge, § 31 VVzPBG > in Ausnahmefällen, Art. 64 BauR > in Ausnahmefällen, § 73 PBG > in Gestaltungsplänen, Art. 87 BauR Grafik: Gebäudelänge, Anh BauR |