§ 13 Perimeterverfahren: Zahlungspflicht, Fälligkeit |
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1 Schuldnerinnen oder Schuldner der Beiträge sind die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder Baurechtsberechtigten der durch den Strassenbau bevorteilten Grundstücke bei Beginn der öffentlichen Auflage. 2 Die Beiträge sind nach Massgabe des Baufortschritts, gegebenenfalls in Raten, fällig. Der Gemeinderat entscheidet hierüber im Perimeterplan oder durch separate Verfügung. |
Perimeter: Beitragsberechnung, § 12 StrRegl Perimeter: Beitragspflicht, § 11 StrRegl Perimeter: Kosten, § 10 StrRegl Perimeter: Stundung, § 14 StrRegl Perimeter: Verfahren, § 9 StrRegl |