Art. 82 BauR Gewerbezone |
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1 Die Gewerbezone (G) ist für gewerbliche und industrielle Betriebe, die höchstens mässig stören, bestimmt. Wohnungen oder Unterkünfte für standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal sowie Hotel-/Motel- und Restaurationsbetriebe sind zulässig. Im übrigen gelten folgende Überbauungsmasse: - Überbauungsziffer: 50 % - Gebäudelänge: 60 m - Gebäudehöhe: 13 m - Firsthöhe: 15 m 2 Die Bestimmungen über die Gewerbezone (G) haben für die Gewerbezone Teufrüti/Galgenried und die Gewerbezone Baer-LGK keine Geltung. Für diese Gebiete sind in Gestaltungsplänen besondere Bauvorschriften zu erlassen. Die Gewerbezone Baer-LGK ist ausschliesslich für Bauten und Anlagen der Firma Baer und der LGK bestimmt. Neubauten haben sich bezüglich Gebäudehöhe und Volumen gut ins Landschaftsbild einzufügen. 3 In der Gewerbezone Haltikon gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: Neubauten und Änderungen (äussere Umgestaltungen, Erweiterungen, erhebliche Umbauten und Zweckänderungen) im Bereich der bestehenden Schweinestallungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes möglich. Die Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Volumen und Gestaltung dem Orts- und Landschaftsbild von Haltikon unterzuordnen. Die gewerbliche Lagerung von Materialien im Freien, insbesondere von Holz, ist nicht gestattet. 4 In der nördlich der Kantonsstrasse gelegenen Gewerbezone des Missionshauses Bethlehem gelten, in Abweichung von Abs.1, folgende Längen- und Höhenbeschränkungen: - Gebäudehöhe: max. Kote 476.00 m.ü.M. - Firsthöhe: max. Kote 478.50 m.ü.M. |
Ausnahmen, Art. 50 BauR > im Gestaltungsplan, Art. 115 BauR > innerhalb Bauzonen, § 73 PBG Best. zonenfremde Bauten, § 72 PBG Empfindlichkeitsstufen, Art. 20 BauR Firsthöhe, Art. 48 BauR Gebäudehöhe, Art. 39 BauR Gebäudelänge, Art. 49 BauR Gestaltungsplan, Art. 114 BauR Gewerbezonen, § 18 PBG Überbauungsziffer, Art. 33 BauR |