Art. 33 BauR Nutzungsziffern: Überbauungsziffer |
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1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) gibt an, welcher prozentuale Anteil der anrechenbaren Landfläche mit oberirdischen Gebäuden (Nebenbauten eingeschlossen) belegt werden darf. ÜZ= oberirdische Gebäudegrundfläche / anrechenbare Landfläche 2 Als oberirdisch gelten Bauteile über dem fertigen Terrain. Unberücksichtigt bleiben einzelne Abgrabungen für Treppen, Rampen etc. 3 Die oberirdische Gebäudegrundfläche ist die senkrechte Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: - Dachvorsprünge und offene Balkone bis zu 1.50 m Ausladung - Aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, Lichtschächte und dgl. 4 Grünflächen und Flächen für öffentliche Nutzungen, soweit diese der Freihaltung dienen, gehören zur anrechenbaren Landfläche. |
Überbauungsziffer: Landfläche, Art. 34 BauR > Grundstückunterteilung, Art. 36 BauR > Grundstückvereinigung, Art. 36 BauR > nachträgl. Wärmedämmung, § 72 PBG > Nutzungsübertragung, Art. 35 BauR > im Gestaltungsplan, Art. 115 BauR |