Art. 33 BauR
Nutzungsziffern: Überbauungsziffer
1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) gibt an, welcher prozentuale Anteil der anrechenbaren Landfläche mit oberirdischen Gebäuden (Nebenbauten eingeschlossen) belegt werden darf.

ÜZ= oberirdische Gebäudegrundfläche / anrechenbare Landfläche

2 Als oberirdisch gelten Bauteile über dem fertigen Terrain. Unberücksichtigt bleiben einzelne Abgrabungen für Treppen, Rampen etc.

3 Die oberirdische Gebäudegrundfläche ist die senkrechte Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:

- Dachvorsprünge und offene Balkone bis zu 1.50 m Ausladung

- Aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, Lichtschächte und dgl.

4 Grünflächen und Flächen für öffentliche Nutzungen, soweit diese der Freihaltung dienen, gehören zur anrechenbaren Landfläche.

Überbauungsziffer: Landfläche, Art. 34 BauR
> Grundstückunterteilung, Art. 36 BauR
> Grundstückvereinigung, Art. 36 BauR
> nachträgl. Wärmedämmung, § 72 PBG
> Nutzungsübertragung, Art. 35 BauR
> im Gestaltungsplan, Art. 115 BauR