Art. 36 BauR
Nutzungsziffern: Grundstück­unterteilung, Grundstück­svereinigung
1 Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen bzw. neuen Parzelle nicht überschritten werden.

2 Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die jeweilige Nutzungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.

3 Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden.

4 Abparzellierungen sind meldepflichtig.