Art. 36 BauR Nutzungsziffern: Grundstückunterteilung, Grundstücksvereinigung |
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1 Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen bzw. neuen Parzelle nicht überschritten werden. 2 Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die jeweilige Nutzungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke. 3 Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden. 4 Abparzellierungen sind meldepflichtig. |