Art. 50 BauR Ausnahmen |
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1 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie die kantonale Zustimmungspflicht richten sich nach kantonalem Recht. 2 Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen. |
Ausnahmen: ausserhalb Bauzonen, § 74 PBG > im Baubewilligungsverfahren, § 76 PBG > im Gestaltungsplanverfahren, § 24 PBG > innerhalb Bauzonen, § 73 PBG |