Art. 50 BauR
Ausnahmen
1 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie die kantonale Zustimmungspflicht richten sich nach kantonalem Recht.

2 Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.

Ausnahmen: ausserhalb Bauzonen, § 74 PBG
> im Baubewilligungsverfahren, § 76 PBG
> im Gestaltungsplanverfahren, § 24 PBG
> innerhalb Bauzonen, § 73 PBG