§ 74 PBG
Ausnahmen: Ausserhalb der Bauzonen
1 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Errichtung oder Zweckänderung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

2 Im Rahmen des Bundesrechts können insbesondere Ausnahmen bewilligt werden bei:

a) landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen,

b) schützenswerten Bauten und Anlagen,

c) Bauten in Streusiedlungsgebieten,

d) landschaftsprägenden Bauten.

3 Ausnahmen von anderen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften beurteilt die Bewilligungsbehörde nach den Grundsätzen von § 73.