§ 74 PBG Ausnahmen: Ausserhalb der Bauzonen |
---|
1 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Errichtung oder Zweckänderung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts. 2 Im Rahmen des Bundesrechts können insbesondere Ausnahmen bewilligt werden bei: a) landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen, b) schützenswerten Bauten und Anlagen, c) Bauten in Streusiedlungsgebieten, d) landschaftsprägenden Bauten. 3 Ausnahmen von anderen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften beurteilt die Bewilligungsbehörde nach den Grundsätzen von § 73. |
|