§ 27 BO Grenzabstand |
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1 Der grosse Grenzabstand ist von der Hausseite mit den Hauptwohnräumen, der kleine Grenzabstand von allen übrigen Hausseiten einzuhalten. 2 Die Grenzabstände sind auch gegenüber Zonengrenzen einzuhalten. 3 Grenzabstände können mit Zustimmung des Nachbarn oder bei Vorliegen eines entsprechenden Näher- oder Grenzbaurechtes verringert oder aufgehoben werden, sofern keine feuerpolizeilichen, wohnhygienischen oder anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen und soweit der Gebäudeabstand nicht unterschritten wird. 4 Steht das Attikageschoss näher als 1.50 m zur Fassade und nimmt es mit Ausnahme von Treppen- und Liftaufbauten mehr als einen Drittel der Fassadenlänge ein, so ist der Grenzabstand um 2.50 m zu erhöhen. 5 Für Unterniveaubauten beträgt der Grenzabstand 1.00 m. |
Grenzabstand, § 26 VPBG > Abstandsbereich, 7.1 IVHB > bei Näherbau, § 29 VPBG > bei Grenzbau, § 29 VPBG > bei vorspringenden Gebäudeteilen, § 28 BO > bei Kleinbauten, § 32 BO > bei Abgrabungen, § 12 VPBG > bei Abgrabungen, § 101 EGZGB > bei Abgrabungen, § 29 BO > bei Aufböschungen, § 12 VPBG > bei Aufböschungen, § 101 EGZGB > bei Aufböschungen, § 29 BO > bei Stützmauern, § 13 VPBG > bei Stützmauern, § 29 BO > bei toten Einfriedungen, § 14 VPBG > bei toten Einfriedungen, § 102a EGZGB > bei toten Einfriedungen, § 30 BO > bei lebendigen Einfriedungen, § 14 VPBG > bei lebendigen Einfriedungen, § 102 EGZGB > bei lebendigen Einfriedungen, § 30 BO > bei Pflanzungen, § 102 EGZGB > bei Wald, § 102 EGZGB > bei Arealbebauung, § 34 BO > bei altem Recht, § 43 BO |