§ 28 BO
Grenzabstand > bei vorspringenden Gebäude­teilen
1 Aus­kra­gen­de Ge­bäu­de­tei­le wie Er­ker und Bal­ko­ne dür­fen bis auf eine Tie­fe von 1.50 m in den vor­schrifts­ge­mäs­sen Grenz- oder Ge­bäu­de­ab­stand hin­ein- oder über die Bau­li­nie hin­aus­ra­gen, wenn sie nicht mehr als ei­nen Drit­tel der Ge­bäu­de­län­ge be­an­spru­chen und die Haupt­fas­sa­de deut­lich er­kenn­bar bleibt.

2 Dach­vor­sprün­ge dür­fen höchs­tens 1.50 m in den Grenz- oder Ge­bäu­de­ab­stand hin­ein- oder über die Bau­li­nie hin­aus­ra­gen.

3 Die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de kann ver­lan­gen, dass Durch­fahrts- oder Durch­gangs­hö­hen ein­ge­hal­ten wer­den.

> bei vorspring. Gebäudeteilen, § 21 VPBG