§ 32 BO Grenzabstand > bei Kleinbauten |
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1 Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienende Nebengebäude von höchstens 40 m2 Grundfläche, 3.00 m Gebäudehöhe und 4.00 m Firsthöhe.*** 2 Anbauten gelten nur dann als Kleinbauten, wenn diese nicht mehr als 12 m2 Grundfläche aufweisen und nicht zu Wohn- oder Gewerbezwecken verwendet werden.*** 3 Pergolas und überdachte Gartensitzplätze gelten als Kleinbauten, wenn sie die für Kleinbauten festgelegten Masse einhalten. 4 Wintergärten: Angebaute Wintergärten gelten nicht als Kleinbauten. 5 Für Kleinbauten gelten folgende Abstandsvorschriften: a) Der Grenzabstand beträgt 3.00 m. Er kann mit Zustimmung des Nachbarn und mit Eintrag ins Grundbuch verringert oder ganz aufgehoben werden. b) Der Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann verringert werden, sofern keine gesundheits- oder feuerpolizeiliche oder andere öffentliche Interessen verletzt werden. c) Der Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem Nachbargrundstück kann, gestützt auf eine Vereinbarung der beteiligten Grundeigentümer und unter der Voraussetzung, dass keine gesundheits- und feuerpolizeiliche oder andere öffentliche Interessen verletzt sind, verringert werden. 6 Die Anzahl der Kleinbauten je Grundstück kann vom Gemeinderat beschränkt werden. *** Nicht mehr anwendbar, massgebend ist § 4a VPBG. |