§ 13 NLG
Naturobjekte
1 Bestimmungen für die Naturobjekte werden im Einzelfall festgelegt.

2 Die Naturobjekte von regionaler Bedeutung sind nach Anhörung des Grundeigentümers in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Baudirektion geführt wird und bei allen Gemeindekanzleien aufliegt.

> Bewirtschaftung, § 14 NLG
> Vorsorglicher Schutz, § 15 NLG