§ 13 NLG Naturobjekte |
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1 Bestimmungen für die Naturobjekte werden im Einzelfall festgelegt. 2 Die Naturobjekte von regionaler Bedeutung sind nach Anhörung des Grundeigentümers in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Baudirektion geführt wird und bei allen Gemeindekanzleien aufliegt. |
> Bewirtschaftung, § 14 NLG > Vorsorglicher Schutz, § 15 NLG |