§ 15 NLG Naturobjekte > Vorsorglicher Schutz |
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1 Die zuständige Direktion sorgt, soweit nötig, für den vorläufigen Schutz von Naturschutz- gebieten und Landschaftsschutz- zonen sowie von geschützten Arten und Naturobjekten. 2 Die zuständige Direktion beaufsichtigt die Schutzzonen und überwacht in Zusammenarbeit mit der Polizei und den Gemeindebehörden die Einhaltung der Schutz- und Pflegemassnahmen. |