§ 15 NLG
Naturobjekte > Vorsorglicher Schutz
1 Die zuständige Direktion sorgt, soweit nötig, für den vorläufigen Schutz von Naturschutz-
gebieten und Landschaftsschutz-
zonen sowie von geschützten Arten und Naturobjekten.

2 Die zuständige Direktion beaufsichtigt die Schutzzonen und überwacht in Zusammenarbeit mit der Polizei und den Gemeindebehörden die Einhaltung der Schutz- und Pflegemassnahmen.