§ 14 NLG
Naturobjekte > Bewirtschaftung
1 In Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzzonen, bei Naturobjekten und ökologischen Ausgleichsmassnahmen können die Bewirtschaftung und Nutzung sowie der Unterhalt bestehender Anlagen durch Vertrag oder nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ausnahmsweise durch entsprechende Verfügung der zuständigen Direktion im Einzelfall näher umschrieben werden.

2 Die zuständige Direktion erstellt für Naturschutzgebiete Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungspläne. Sie bilden die Grundlage für Verträge mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern oder für Verfügungen.

3 Die zuständige Direktion ist nach Anhörung der Grundeigentümer, der Bewirtschafter und der Einwohnergemeinde berechtigt, die Naturschutzgebiete zu markieren und einzuzäunen sowie für Unberechtigte ein Betretungsverbot zu erlassen.