§ 3 RR Altstadt-Bauvorschriften > Werbung und Werbeträger |
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1 Zur Aussenwerbung im Sinne dieses Reglements zählen alle Einrichtungen, welche an und ausserhalb von Gebäuden direkt oder indirekt der Werbung dienen. Diese dienen entweder der Eigenwerbung, der Fremdwerbung oder als Firmenanschriften. 2 Unter Werbung und Werbeträger fallen alle durch Schrift, Form, Farbe, Ton, Ausleuchtung oder andere Mittel der Werbung dienende Vorkehren und Einrichtungen, insbesondere: Plakatstellen, Leuchtkästen, Dachreklamen, Baureklamen, Kulturkleinplakate, Stadtplananlagen, Maxi- und Megaposter, Werbefahnen, Veranstaltungshinweise, Prismenwender, Wechselautomaten sowie Reklamewände auf Rädern. |
> Ausnahmen, § 6 RR > Einordnung, § 4 RR > Unzulässige Werbung, § 5 RR |