§ 3 RR
Altstadt-Bauvorschriften > Werbung und Werbe­träger
1 Zur Aussen­werbung im Sinne dieses Regle­ments zählen alle Ein­richtungen, welche an und ausser­halb von Gebäuden direkt oder in­direkt der Werbung dienen. Diese dienen ent­weder der Eigen­werbung, der Fremd­werbung oder als Firmen­anschriften.

2 Unter Werbung und Werbe­träger fallen alle durch Schrift, Form, Farbe, Ton, Aus­leuchtung oder andere Mittel der Werbung dienende Vor­kehren und Ein­richtungen, insbe­sondere: Plakat­stellen, Leucht­kästen, Dach­reklamen, Bau­reklamen, Kultur­kleinplakate, Stadtplan­anlagen, Maxi- und Mega­poster, Werbe­fahnen, Veranstaltungs­hinweise, Prismen­wender, Wechsel­automaten sowie Reklame­wände auf Rädern.

> Ausnahmen, § 6 RR
> Einordnung, § 4 RR
> Unzulässige Werbung, § 5 RR