§ 4 RR
Werbung und Werbeträger > Ein­ordnung
1 Werbe­träger im öffent­lichen und öffent­lich einseh­baren privaten Raum haben sich hinsicht­lich Grösse, Lage, Typ, Aus­führung und Aus­ladung in die Um­gebung einzu­ordnen.

2 Sie haben sich insbe­sondere auch der histori­schen Bau­substanz und dem Orts­bild unterzu­ordnen.