§ 4 RR Werbung und Werbeträger > Einordnung |
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1 Werbeträger im öffentlichen und öffentlich einsehbaren privaten Raum haben sich hinsichtlich Grösse, Lage, Typ, Ausführung und Ausladung in die Umgebung einzuordnen. 2 Sie haben sich insbesondere auch der historischen Bausubstanz und dem Ortsbild unterzuordnen. |