§ 5 RR Werbung und Werbeträger > Unzulässige Werbung |
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1 Werbung und Werbeträger, welche durch ihre Ausgestaltung oder Häufung (Wiederholung) das Landschafts-, Orts-, Platz- oder Strassenbild in erheblichem Masse stören und/oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind unzulässig. 2 Zur Beurteilung, ob ein Werbeträger zulässig ist, sind die jeweiligen Zonenbestimmungen heranzuziehen. 3 Unzulässig sind insbesondere: a) Werbeträger, die von Balkonen, Erkern usw. in den öffentlichen Grund ragen; b) Werbung, die blendet, blinkt, oder sonst durch wechselnde Lichteffekte störend wirkt; c) Werbung, die gegen Sitte und Anstand verstösst, und insbesondere die menschliche Würde und Integrität grob verletzt; d) Werbung an offiziellen Fahnenburgen; e) Werbung und Werbeträger, die gemäss Art. 96 und 97 SSV (siehe Anhang) untersagt sind; f) Freistehende permanente Plakatstellen oder sonstige Fremdwerbung in oder vor grösseren Grünflächen oder Werbeträger in Parkanlagen. |