§ 5 RR
Werbung und Werbeträger > Unzu­lässige Werbung
1 Werbung und Werbe­träger, welche durch ihre Ausge­staltung oder Häufung (Wieder­holung) das Land­schafts-, Orts-, Platz- oder Strassen­bild in erheb­lichem Masse stören und/oder die Verkehrs­sicherheit beein­trächtigen, sind unzu­lässig.

2 Zur Beurteilung, ob ein Werbe­träger zu­lässig ist, sind die jewei­ligen Zonen­bestim­mungen heranzu­ziehen.

3 Unzu­lässig sind insbe­sondere:

a) Werbe­träger, die von Balkonen, Erkern usw. in den öffent­lichen Grund ragen;

b) Werbung, die blendet, blinkt, oder sonst durch wechselnde Licht­effekte störend wirkt;

c) Werbung, die gegen Sitte und Anstand ver­stösst, und insbe­sondere die mensch­liche Würde und Integrität grob ver­letzt;

d) Werbung an offiziellen Fahnen­burgen;

e) Werbung und Werbe­träger, die ge­mäss Art. 96 und 97 SSV (siehe Anhang) unter­sagt sind;

f) Frei­stehende perma­nente Plakat­stellen oder sonstige Fremd­werbung in oder vor grösseren Grün­flächen oder Werbe­träger in Park­anlagen.