§ 3 AltStR Altstadt-Bauvorschriften > Schutz |
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Soweit dieses Reglement keine abweichenden Vorschriften enthält und es dessen Zielsetzungen entspricht, gilt für die Altstadtzone die Bauordnung der Stadt Zug als ergänzendes Recht. |
> Einordnung, § 4 AltStR > Aussichtsschutz, § 27 BO > Lärmschutz, § 11 BO > Erdbebensicherheit, § 4 BO |