§ 27 BO
Altstadt-Bauvorschriften > Aussichts­schutz
1 Um die im An­hang be­zeich­ne­ten Aus­sichts­la­gen und -punk­te der Öf­fent­lich­keit zu er­hal­ten, kann der Stadt­rat die Si­tuie­rung ei­nes Ge­bäu­des, die Ge­bäu­de­hö­he, die Dach­ge­stal­tung, die First­hö­he so­wie die Um­ge­bungs­ge­stal­tung und Be­pflan­zung fest­le­gen.

2 Im Rah­men des Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens hat die Bau­herr­schaft nach­zu­wei­sen, dass die Aus­sich­ten ge­mäss An­hang zu die­ser Bau­ord­nung ge­wahrt blei­ben.

> Aussichtsschutz-Verzeichnis