§ 27 BO Altstadt-Bauvorschriften > Aussichtsschutz |
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1 Um die im Anhang bezeichneten Aussichtslagen und -punkte der Öffentlichkeit zu erhalten, kann der Stadtrat die Situierung eines Gebäudes, die Gebäudehöhe, die Dachgestaltung, die Firsthöhe sowie die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung festlegen. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass die Aussichten gemäss Anhang zu dieser Bauordnung gewahrt bleiben. |
> Aussichtsschutz-Verzeichnis |