§ 21 VPBG Erschliessungspläne: Enteignungswirkung |
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1 Für Land, das im Erschliessungsplan für Anlagen der Groberschliessung bestimmt ist, gelten die Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen gemäss § 32 ff. PBG. 2 Der Gemeinderat kann das Enteignungsrecht auch für solche Anlagen der Groberschliessung ausüben, die gemäss § 38 Abs. 2 PBG von den Grundeigentümern auf eigene Kosten durchzuführen sind. |
Abtretungspflicht, § 32 PBG Eigentumsbeschränkung, § 33 PBG Kostentragpflicht, § 38 PBG Übernahmepflicht, § 34 PBG |