§ 21 VPBG Erschliessungspläne:
Enteignungswirkung
1 Für Land, das im Erschliessungsplan für Anlagen der Groberschliessung bestimmt ist, gelten die Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen gemäss § 32 ff. PBG.

2 Der Gemeinderat kann das Enteignungsrecht auch für solche Anlagen der Groberschliessung ausüben, die gemäss § 38 Abs. 2 PBG von den Grundeigentümern auf eigene Kosten durchzuführen sind.

Abtretungspflicht, § 32 PBG
Eigentumsbeschränkung, § 33 PBG
Kostentragpflicht, § 38 PBG
Übernahmepflicht, § 34 PBG