§ 10 PBG Kantonale Nutzungspläne: a) Arten |
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1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist befugt, Nutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen für: a) schutzwürdige Gebiete und Objekte von mindestens regionaler Bedeutung; b) öffentliche Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung wichtiger kantonaler oder regionaler Aufgaben erforderlich sind. 2 Mit Zustimmung der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden können Nutzungspläne erlassen werden für: a) regionale Entwicklungsschwerpunkte und die Umnutzung von grösseren Arealen, deren bisherige Nutzung aufgegeben wird; b) Gebiete, die sich im kantonalen Interesse zur Ansiedlung von Unternehmen oder Institutionen eignen. Die davon betroffenen Grundeigentümer sind in geeigneter Weise in das Verfahren einzubeziehen. 3 Kantonale Nutzungspläne gehen Nutzungsplänen der Gemeinde vor. 4 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jahren, sind kantonale Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. |
Erlass, § 6 VPBG Verfahren, § 11 PBG Zuständigkeit, § 7 VPBG |