§ 10 PBG Kantonale Nutzungspläne:
a) Arten
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist befugt, Nutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen für:

a) schutzwürdige Gebiete und Objekte von mindestens regionaler Bedeutung;

b) öffentliche Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung wichtiger kantonaler oder regionaler Aufgaben erforderlich sind.

2 Mit Zustimmung der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden können Nutzungspläne erlassen werden für:

a) regionale Entwicklungsschwerpunkte und die Umnutzung von grösseren Arealen, deren bisherige Nutzung aufgegeben wird;

b) Gebiete, die sich im kantonalen Interesse zur Ansiedlung von Unternehmen oder Institutionen eignen.

Die davon betroffenen Grundeigentümer sind in geeigneter Weise in das Verfahren einzubeziehen.

3 Kantonale Nutzungspläne gehen Nutzungsplänen der Gemeinde vor.

4 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jahren, sind kantonale Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Erlass, § 6 VPBG
Verfahren, § 11 PBG
Zuständigkeit, § 7 VPBG