§ 7 VPBG Nutzungspläne
Das nach § 6 zuständige Departement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt für die Koordination, indem es namentlich:

a) verfahrensleitende Anordnungen trifft,

b) umfassende Stellungnahmen einholt, und

c) für eine inhaltliche Abstimmung sorgt.