§ 7 VPBG Nutzungspläne |
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Das nach § 6 zuständige Departement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt für die Koordination, indem es namentlich: a) verfahrensleitende Anordnungen trifft, b) umfassende Stellungnahmen einholt, und c) für eine inhaltliche Abstimmung sorgt. |