§ 3 PBG Raumplanung, Begriffe: a) Richtpläne |
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1 Richtpläne zeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden, und sie geben an, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. 2 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. 3 Die Richtpläne können von jedermann eingesehen werden. |
Richtplan: kantonaler, § 5 PBG Richtplan: kommunaler, § 13 PBG |