§ 13 PBG Kommunale Richtpläne |
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1 Die Gemeinden können Richtpläne erlassen und hiefür Zuständigkeit und Verfahren regeln. 2 Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Richtplan erlassen und sich auch an regionalen sowie interkantonalen Planungen beteiligen. 3 Richtpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates im Sinne von § 28. |
Genehmigung, § 28 PBG |