§ 13 PBG Kommunale Richtpläne
1 Die Gemeinden können Richtpläne erlassen und hiefür Zuständigkeit und Verfahren regeln.

2 Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Richtplan erlassen und sich auch an regionalen sowie interkantonalen Planungen beteiligen.

3 Richtpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates im Sinne von § 28.

Genehmigung, § 28 PBG