§ 5 PBG Kantonale Richtplanung: a) Grundlagen |
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1 Der Regierungsrat erarbeitet die Grundlagen für die Erstellung des kantonalen Richtplanes. 2 Er berücksichtigt dabei die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone, Planungen der Gemeinden sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne. 3 Er arbeitet mit den Behörden des Bundes, der Nachbarkantone sowie der Bezirke und Gemeinden zusammen, soweit sich Aufgaben berühren. Er kann sich an interkantonalen und regionalen Planungen beteiligen und mit anderen Planungsträgern Vereinbarungen abschliessen. |
Erlass und Anpassung, § 9 PBG |