Art. 85 BauR
Uebriges Gemeindegebiet
1 Jene Gebiete, die keiner Zone zuge­wiesen werden, bilden das Uebrige Gemeinde­gebiet (Art. 18 RPG)

2 Die Bewil­ligung von Bauten und An­lagen richtet sich nach den Bestim­mungen des eid­genössi­schen und kanto­nalen Rechts.

3 Bauten und An­lagen be­dürfen einer kanto­nalen Aus­nahme­bewilligung. Der Gemeinde­rat beur­teilt die Bau­vor­haben auf die Ein­haltung der bau­polizei­lichen Vor­schriften.

Übriges Gebiet, § 16 PBG
Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR
Bauzonenplan
Landschaftszonenplan