Art. 85 BauR Uebriges Gemeindegebiet |
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1 Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Uebrige Gemeindegebiet (Art. 18 RPG) 2 Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 3 Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. |
Übriges Gebiet, § 16 PBG Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR Bauzonenplan Landschaftszonenplan |