Art. 33 BauR
Empfindlichkeitsstufen
1 Vollzugs­behörde für die Lärm­schutz­verordnung des Bundes (LSV) und das kanto­nale Ausführungs­recht ist der Gemeinde­rat.

2 Die Empfindlichkeits­stufen für die einzel­nen Nutzungs­zonen sind in den Art. 66 und 75 BauR fest­gelegt.

3 Auf­stufungen gem. Art. 43 Abs. 2 LSV sind im Zonen­plan ent­halten.

Lärmschutz, § 55 PBG
Baulärm, Art. 34 BauR
Empfindlichkeitsstufen (ES), Art. 43 LSV
Erschliessung Bauzonen, Art. 30 LSV
Immissionsgrade, Art. 34 BauR