Art. 33 BauR Empfindlichkeitsstufen |
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1 Vollzugsbehörde für die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) und das kantonale Ausführungsrecht ist der Gemeinderat. 2 Die Empfindlichkeitsstufen für die einzelnen Nutzungszonen sind in den Art. 66 und 75 BauR festgelegt. 3 Aufstufungen gem. Art. 43 Abs. 2 LSV sind im Zonenplan enthalten. |
Lärmschutz, § 55 PBG Baulärm, Art. 34 BauR Empfindlichkeitsstufen (ES), Art. 43 LSV Erschliessung Bauzonen, Art. 30 LSV Immissionsgrade, Art. 34 BauR |