Art. 34 BauR
Immissionsgrade / Baulärm
1 Es werden unter­schieden:

a) nicht störende (ns);

b) mässig störende (ms);

c) stark störende (ss) Betriebe;

vgl. dazu Art. 75 BauR.

2 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohn­quartiere passen und keine erheb­lich grös­seren Aus­wirkungen ent­falten, als sie aus dem Woh­nen ent­stehen.

3 Als mässig störend gelten Betriebe mit Aus­wirkungen, die im Rahmen her­kömm­licher Hand­werks- und Gewerbe­betriebe bleiben, auf die üb­lichen Arbeits­zeiten wäh­rend des Tages be­schränkt sind und nur vorüber­gehend auf­treten. Betriebe mit weiter­gehenden Aus­wirkungen gelten als stark störend.

4 In den Monaten Juli bis September (Sommer­saison) sind in der Dorf­kern­zone Aushub- und Bau­gruben­sicherungs­arbeiten (wie Rammen und Pfählen usw.) nicht ge­stattet.

Lärmschutz, § 55 PBG