Art. 34 BauR Immissionsgrade / Baulärm |
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1 Es werden unterschieden: a) nicht störende (ns); b) mässig störende (ms); c) stark störende (ss) Betriebe; vgl. dazu Art. 75 BauR. 2 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 3 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. 4 In den Monaten Juli bis September (Sommersaison) sind in der Dorfkernzone Aushub- und Baugrubensicherungsarbeiten (wie Rammen und Pfählen usw.) nicht gestattet. |
Lärmschutz, § 55 PBG |