Art. 43 LSV Empfindlichkeitsstufen |
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1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a. die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; b. die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; d. die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. 2 Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. |
> Belastungsgrenzw. Eisenbahn, Anh 4 LSV > Belastungsgrenzw. Industrie, Anh 6 LSV > Belastungsgrenzw. Kleinflugz., Anh 5 LSV > Belastungsgrenzw. Schiessen, Anh 7 LSV > Belastungsgrenzw. Strasse, Anh 3 LSV > Zuordnung, Art. 66 BauR |