§ 16 PBG Kommunale Nutzungspläne: Befugnisse des Regierungsrates |
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1 Der Regierungsrat kann der Gemeinde für den Erlass oder eine notwendige Änderung des Zonen- oder Erschliessungsplanes Frist ansetzen und in Gemeinden ohne Zonenplan das Baugebiet vorläufig abgrenzen. 2 Kommt eine Gemeinde ihrer Planungspflicht auch innert einer Nachfrist nicht nach, kann der Regierungsrat ein Departement mit der Erarbeitung eines Entwurfs, sowie mit der Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach §§ 25 ff. beauftragen und hernach den Nutzungsplan in Kraft setzen. 3 Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör. |