§ 16 PBG
Kommunale Nutzungspläne: Befugnisse des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat kann der Gemeinde für den Erlass oder eine notwendige Änderung des Zonen- oder Erschliessungsplanes Frist ansetzen und in Gemeinden ohne Zonenplan das Baugebiet vorläufig abgrenzen.

2 Kommt eine Gemeinde ihrer Planungspflicht auch innert einer Nachfrist nicht nach, kann der Regierungsrat ein Departement mit der Erarbeitung eines Entwurfs, sowie mit der Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach §§ 25 ff. beauftragen und hernach den Nutzungsplan in Kraft setzen.

3 Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör.