Art. 76 BauR Abbau- und Rekultivierungszone |
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1 Die Abbau- und Rekultivierungszone dient dem landschaftsschonenden Abbau und der Aufbereitung von Steinen und Erden sowie der landschaftsgerechten Rekultivierung mit unverschmutztem Aushub und Abraummaterial. Die Zufuhr von Fremdmaterial, insbesondere von Tunnel- und Stollenausbruchmaterial, ist gestattet. 2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen im Rahmen des Zonenzweckes ist zulässig. 3 Baugesuche innerhalb des AlpTransit-Perimeters bedürfen der Genehmigung der SBB (Art. 18b Eisenbahngesetz). 4 Auflagen des Kantons und der Gemeinde im Rahmen der Bewilligungsverfahren, insbesondere bezüglich Abbau und Rekultivierung, bleiben ausdrücklich vorbehalten. 5 Es gelten die übergeordneten Vorschriften bezüglich Gewässer- und Umweltschutz sowie die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA). 6 Die Grob- und Feinerschliessung dieser Zone geht zu Lasten der Grundeigentümer bzw. der Gesuchsteller. |
Bauzonen, § 18 PBG Materialgewinnung, § 71 PBG Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR Baugesuch, § 18b EiBG Bauzonenplan Landschaftszonenplan |