§ 71 PBG Anlagen zur Materialgewinnung und -ablagerung |
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1 Anlagen zur Materialgewinnung und zur Materialablagerung wie Kavernen, Steinbrüche, Kiesgruben, Deponien und dergleichen dürfen in entsprechenden Zonen errichtet und betrieben werden, wenn sie den Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts entsprechen. 2 Der Bewilligungsnehmer sorgt für einen Abbauvorgang ohne Schädigung von Mensch, Umwelt und Allgemeinheit. Er hat Gewähr für eine rasche, angemessene Wiederinstandstellung des Geländes zu leisten. |