Art. 46 BauR
Bruttogeschossfläche
1 Als an­rechen­bare Brutto­geschoss­fläche gilt die Sum­me aller ober- und unter­irdischen Geschoss­flächen, ein­schliess­lich der Mauer und Wand­quer­schnitte.

2 Nicht ange­rechnet werden:

a) Zu Wohnungen ge­hör­ende Keller-, Estrich- und Trocken­räume, Wasch­räume, Zivil­schutz­räume und der­gleichen;

b) für die Haus­technik ge­nutzte Räume, nament­lich für Heizungs-, Lift-, Lüftungs-, Klima- und Wärme­speicher­anlagen;

c) unter­irdische Lager­räume, die weder dem Publi­kum zu­gäng­lich sind noch Arbeits­plätze für eine ständige Tätig­keit auf­weisen;

d) Verkehrs­flächen wie Korri­dore, Treppen und Podeste so­wie Lifte im je­weiligen Ge­schoss, in dem sie keine oder aus­schliess­lich nicht an­rechen­bare Räume er­schlies­sen, ferner bei Haus­ein­gängen im Unter­geschoss der Haus­eingangs­bereiche mit Treppe zum darüber­liegenden Ge­schoss, so­fern das Unter­geschoss keine Wohn- und Arbeits­räume ent­hält;

e) Gemein­schafts- und/oder Bastel­räume in Wohn­über­bau­ungen mit mehr als 3 Woh­nungen;

f) Sauna­räume und dazu­gehörende Spezial­räume, so­weit sie nicht zu gewerb­lichen Zwecken ge­nutzt werden;

g) geschlos­sene, unbe­lichtete Abstell­räume in Woh­nungen (soge­nannte Reduits);

h) Teil­flächen von Räumen in Dach­schrägen, deren lichte Raum­höhe weniger als 1,8 m be­trägt;

i) bei bestehen­den Bauten die zusätz­liche äus­sere Wärme­dämmung (ein­schliess­lich Schutz­schicht bei Kompakt­fassaden und hinter­lüfteten Fas­saden), so­fern der k-Wert den vor­geschriebe­nen Mindest­anforder­ungen der kanto­nalen Vor­schriften ent­spricht;

k) nicht beheiz­bare Winter­gärten, die dem Energie­sparen dienen;

l) über­deckte Garten­sitz­plätze, Dach­terrassen und nicht gewerb­lich ge­nutzte minde­stens ein­seitig of­fene Erd­geschoss­hallen;

m) offene ein- und vor­springen­de Balkone so­wie auf ihrer Längs­seite of­fene Lauben­gänge;

n) nicht gewerb­lichen Zwecken dienen­de Einstell­räume für Motor­fahr­zeuge und Abstell­flächen für Motor­räder und Fahr­räder sowie Räume für Kinder­wagen und Kinder­spiel­zeuge;

o) so­fern die Anforder­ungen an die behinderten­gerechte Bau­weise er­füllt sind, werden pro WC bzw. pro Bad 1,5 m2 nicht ange­rechnet.

3 In Wohn­bauten, welche vor dem Inkraft­treten dieses BauR er­stellt worden sind, können der bestehen­de Dach­raum und ver­glaste Ver­anden so­wie Terras­sen aus­gebaut werden, ohne dass die ent­sprechende Geschoss­fläche zur anrechen­baren Brutto­geschoss­fläche zählt, so­fern die übrigen Bau­vor­schriften einge­halten werden und das Gebäude­volumen nicht ver­grös­sert wird. Dach­auf­bauten gemäss Art. 23 BauR sind auch dann zu­lässig, wenn da­durch das Gebäude­volumen zu­nimmt.

Grafik: Bruttogeschossfläche, Anh BauR
Messweise, § 31 VVzPBG