Art. 46 BauR Bruttogeschossfläche |
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1 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer und Wandquerschnitte. 2 Nicht angerechnet werden: a) Zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume, Waschräume, Zivilschutzräume und dergleichen; b) für die Haustechnik genutzte Räume, namentlich für Heizungs-, Lift-, Lüftungs-, Klima- und Wärmespeicheranlagen; c) unterirdische Lagerräume, die weder dem Publikum zugänglich sind noch Arbeitsplätze für eine ständige Tätigkeit aufweisen; d) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Podeste sowie Lifte im jeweiligen Geschoss, in dem sie keine oder ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss der Hauseingangsbereiche mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält; e) Gemeinschafts- und/oder Bastelräume in Wohnüberbauungen mit mehr als 3 Wohnungen; f) Saunaräume und dazugehörende Spezialräume, soweit sie nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden; g) geschlossene, unbelichtete Abstellräume in Wohnungen (sogenannte Reduits); h) Teilflächen von Räumen in Dachschrägen, deren lichte Raumhöhe weniger als 1,8 m beträgt; i) bei bestehenden Bauten die zusätzliche äussere Wärmedämmung (einschliesslich Schutzschicht bei Kompaktfassaden und hinterlüfteten Fassaden), sofern der k-Wert den vorgeschriebenen Mindestanforderungen der kantonalen Vorschriften entspricht; k) nicht beheizbare Wintergärten, die dem Energiesparen dienen; l) überdeckte Gartensitzplätze, Dachterrassen und nicht gewerblich genutzte mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen; m) offene ein- und vorspringende Balkone sowie auf ihrer Längsseite offene Laubengänge; n) nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge und Abstellflächen für Motorräder und Fahrräder sowie Räume für Kinderwagen und Kinderspielzeuge; o) sofern die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise erfüllt sind, werden pro WC bzw. pro Bad 1,5 m2 nicht angerechnet. 3 In Wohnbauten, welche vor dem Inkrafttreten dieses BauR erstellt worden sind, können der bestehende Dachraum und verglaste Veranden sowie Terrassen ausgebaut werden, ohne dass die entsprechende Geschossfläche zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählt, sofern die übrigen Bauvorschriften eingehalten werden und das Gebäudevolumen nicht vergrössert wird. Dachaufbauten gemäss Art. 23 BauR sind auch dann zulässig, wenn dadurch das Gebäudevolumen zunimmt. |
Grafik: Bruttogeschossfläche, Anh BauR Messweise, § 31 VVzPBG |