Art. 43 BauR Offene Bauweise / Geschlossene Bauweise |
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1 Die offene Bauweise ist die Regel. 2 Die geschlossene und verdichtete Bauweise ist erlaubt, wo die Bau- und Zonenvorschriften sie zulassen. 3 Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen bestehen, oder wo es die Zonenvorschriften oder Gestaltungspläne vorschreiben, muss wieder an die Seitenmauer bzw. Brandmauer des Nachbargebäudes angebaut werden. |
Geschlossene Bauweise, § 64 PBG > Dorfkernzone, Art. 67 BauR |