Art. 43 BauR
Offene Bau­weise / Geschlossene Bau­weise
1 Die offene Bau­weise ist die Regel.

2 Die geschlos­sene und verdich­tete Bau­weise ist er­laubt, wo die Bau- und Zonen­vorschriften sie zu­lassen.

3 Wo bereits Stras­sen und Plätze mit zusam­men­hängenden Häuser­reihen be­stehen, oder wo es die Zonen­vorschriften oder Gestaltungs­pläne vor­schreiben, muss wieder an die Seiten­mauer bzw. Brand­mauer des Nachbar­gebäudes ange­baut werden.

Geschlossene Bauweise, § 64 PBG
> Dorfkernzone, Art. 67 BauR