§ 64 PBG Gebäudeabstand: Geschlossene Bauweise |
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1 Die Gemeinden können die geschlossene Bauweise in bestimmten Zonen vorschreiben oder sie zulassen. 2 Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen bestehen, muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden. |