Art. 67 BauR Dorfkernzone |
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1 Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erhaltung und Gestaltung der typischen Eigenart des Dorfbildes bestimmt. Die bisherige Nutzung ist zulässig, soweit dadurch keine übermässigen Immissionen verursacht werden. 2 Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung im Strassenraum, Form und Volumen, Gebäudehöhe, Geschosszahl, Dachform und -eindeckung, Fassadenmaterialien und Farbgebung gut in das gewachsene Quartier- bzw. Ortsbild einzuordnen. Flachdächer sind nur für Kleinbauten zulässig. 3 In der Regel gilt die bereits vorhandene offene bzw. geschlossene Bauweise. Im Zweifelsfall ist jene Bauweise anzuwenden, mit welcher eine Verbesserung des Strassen- und Quartierbildes erreicht werden kann. 4 Soweit keine Baulinien festgesetzt sind, gilt gegenüber der Strasse ein Abstand, wie er sich aus der bestehenden Bauflucht bzw. aus der Ensemblewirkung der benachbarten Bauten ergibt. Bei Ersatzbauten darf auf den bestehenden Grundmauern wieder aufgebaut werden, wenn keine Gründe des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Wohnhygiene dagegensprechen. Bei Neubauten gilt gegenüber Nachbargrundstücken allseits der baugesetzliche Grenzabstand. 5 Abbrüche und Fassadenrenovationen sind bewilligungspflichtig. Abrüche werden nur bewilligt, wenn die entstehenden Baulücken das Strassen- und Quartiebild nicht stören, oder wenn die Erstellung der Ersatzbauten rechtlich und tatsächlich sichergestellt sind. Vorbehalten bleibt das Abbruchverbot für Schutzobjekte gemäss Schutzverordnung. 6 Der Ausbau des Dach- und Untergeschosses ist ohne Flächenbeschränkung gestattet, sofern sich die Dachgestaltung in die Umgebung eingliedert, die wohnhygienischen Bedingungen erfüllt und genügend Abstellräume für die Bewohner sichergestellt werden können. |
Kernzone, Art. 75a BauR Bauzonen, § 18 PBG Bauzonenplan |