Art. 67 BauR
Dorfkernzone
1 Die Dorf­kern­zone um­fasst das engere Dorf­gebiet. Sie ist für die Er­haltung und Ge­staltung der typi­schen Eigen­art des Dorf­bildes be­stimmt. Die bis­herige Nutzung ist zu­lässig, so­weit da­durch keine über­mässigen Immis­sionen verur­sacht werden.

2 Bauten und An­lagen haben sich be­züg­lich Stel­lung im Strassen­raum, Form und Volumen, Gebäude­höhe, Geschoss­zahl, Dach­form und -eindeckung, Fassaden­materialien und Farb­gebung gut in das gewach­sene Quartier- bzw. Orts­bild einzu­ordnen. Flach­dächer sind nur für Klein­bauten zu­lässig.

3 In der Regel gilt die be­reits vor­handene offene bzw. ge­schlos­sene Bau­weise. Im Zweifels­fall ist jene Bau­weise anzu­wenden, mit wel­cher eine Verbes­serung des Strassen- und Quartier­bildes er­reicht werden kann.

4 So­weit keine Bau­linien fest­gesetzt sind, gilt gegen­über der Strasse ein Ab­stand, wie er sich aus der bestehen­den Bau­flucht bzw. aus der Ensemble­wirkung der benach­barten Bauten er­gibt. Bei Ersatz­bauten darf auf den bestehen­den Grund­mauern wieder aufge­baut werden, wenn keine Gründe des Orts­bild­schutzes, der Verkehrs­sicher­heit oder der Wohn­hygiene dagegen­sprechen. Bei Neu­bauten gilt gegen­über Nachbar­grund­stücken all­seits der bau­gesetz­liche Grenz­abstand.

5 Ab­brüche und Fassaden­renovati­onen sind bewilligungs­pflichtig. A­brüche werden nur be­willigt, wenn die ent­stehen­den Bau­lücken das Strassen- und Quartie­bild nicht stören, oder wenn die Er­stellung der Ersatz­bauten recht­lich und tatsäch­lich sicher­gestellt sind. Vorbe­halten bleibt das Ab­bruch­verbot für Schutz­objekte ge­mäss Schutz­ver­ordnung.

6 Der Aus­bau des Dach- und Unter­geschos­ses ist ohne Flächen­beschrän­kung ge­stattet, so­fern sich die Dach­gestaltung in die Um­gebung ein­gliedert, die wohn­hygieni­schen Beding­ungen er­füllt und genü­gend Abstell­räume für die Be­wohner sicher­gestellt werden können.

Kernzone, Art. 75a BauR
Bauzonen, § 18 PBG
Bauzonenplan