Art. 27 BauR Sicherheit / Gesundheit |
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1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. 2 Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. 3 Gebiete, die durch Rutschungen, Überschwemmungen oder Steinschlag gefährdet sind, dürfen nur überbaut werden, wenn diesen Gefahren durch geeignete bauliche Massnahmen begegnet wird; letztere unterliegen dem Baubewilligungsverfahren. 4 Gesamtüberbauungen und Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr müssen für Behinderte und Betagte, insbesondere für Rollstuhlfahrer, nach Möglichkeit gut zugänglich und benützbar sein; bei grösseren Umbauten sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. 5 Bei Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen sind die Wohnungen im Erdgeschoss so zu erstellen, dass eine spätere Anpassung an die Bedürfnisse behinderter Bewohner jederzeit möglich ist. 6 Für Wohnungen, welche den Richtlinien "Behindertengerechtes Bauen" (Norm SN 521 500) entsprechen, kann eine Mehrausnützung von 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche gewährt werden. |
Behindertengerechtes Bauen, § 57 PBG > Bauliche Anforderungen, § 36 VVzPBG > Parkplätze, Art. 38 BauR Gesundheitsschutz, § 54 PBG Sicherheit, § 54 PBG |