Art. 27 BauR
Sicherheit / Gesundheit
1 Bauten und An­lagen sind so zu er­stellen und zu unter­halten, dass sie weder Personen noch Sachen ge­fährden.

2 Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthalts­zwecken müssen den An­forderungen des Gesundheits­schutzes ent­sprechen.

3 Gebiete, die durch Rutschungen, Über­schwem­mungen oder Stein­schlag ge­fährdet sind, dürfen nur über­baut werden, wenn diesen Gefahren durch ge­eignete bau­liche Mass­nahmen begeg­net wird; letztere unter­liegen dem Bau­bewilligungs­verfahren.

4 Gesamt­über­bauungen und Bauten und Anlagen mit Publikums­verkehr müssen für Be­hinderte und Be­tagte, insbe­sondere für Roll­stuhl­fahrer, nach Möglich­keit gut zu­gäng­lich und benütz­bar sein; bei grös­seren Um­bauten sind ent­sprechende An­passungen vorzu­nehmen.

5 Bei Mehr­familien­häusern mit sechs und mehr Wohnungen sind die Wohnungen im Erd­geschoss so zu er­stellen, dass eine spätere Anpas­sung an die Bedürf­nisse be­hinderter Be­wohner jeder­zeit mög­lich ist.

6 Für Wohnungen, welche den Richt­linien "Behinderten­gerechtes Bauen" (Norm SN 521 500) ent­sprechen, kann eine Mehr­aus­nützung von 10% der anrechen­baren Brutto­geschoss­fläche ge­währt werden.

Behindertengerechtes Bauen, § 57 PBG
> Bauliche Anforderungen, § 36 VVzPBG
> Parkplätze, Art. 38 BauR
Gesundheitsschutz, § 54 PBG
Sicherheit, § 54 PBG