Art. 38 BauR Motorfahrzeugabstellplätze |
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1 Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind, mit Ausnahme jener im Siedlungsgebiet Stoos, in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Autoabstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfes zu errichten. 2 Der Gemeinderat setzt die Zahl der Autoabstellplätze unter Berücksichtigung folgender Richtlinien fest: a) bei Wohnbauten: 1 Platz pro 100 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche, mindestens jedoch pro Wohnung; b) bei Hotels: 1 Platz pro 4 Hotelbetten; c) bei Restaurationsbetrieben, Versammlungslokalen (inkl. Gartenrestaurants): 1 Platz pro 6 Sitzplätze; d) für andere Bauten (Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie) setzt der Gemeinderat die Abstellplätze aufgrund der örtlichen Verhältnisse fest, wobei in der Regel die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) berücksichtigt werden. 3 Werden verschiedene Nutzungen gleichzeitig erstellt, kann der Gemeinderat die Zahl der Abstellplätze aufgrund des tatsächlichen Bedarfes reduzieren. 4 Garagenvorplätze bei Ein- und Zweifamilienhäusern zählen als Abstellplätze. Die übrigen Garagenvorplätze sowie Ein- und Ausfahrten gelten nicht als Abstellplätze. 5 Bei Mehrfamilienhäusern ist für Besucher eine angemessene Zahl von Abstellplätzen zu erstellen und diesem Zweck zu erhalten. 6 Der Bestand von Abstellplätzen auf fremden Eigentum ist grundbuchlich auf Dauer sicherzustellen. Bei Stockwerkeigentum sind die dazugehörigen Abstellplätze im Grundbuch einzutragen. 7 Bei Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sind für Fahrräder gut zugängliche Abstellplätze oder Einstellräume zu errichten. 8 Bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sind für Motorfahrzeuge von Behinderten Abstellplätze in guter Beziehung zu den Eingängen bereitzustellen und als solche zu bezeichnen. |
Ersatzabgabe, Art. 39 BauR Erstellungspflicht, § 58 PBG |