Art. 38 BauR
Motorfahrzeugabstellplätze
1 Bei der Neu­erstellung von Bauten und An­lagen sind, mit Aus­nahme jener im Sied­lungs­gebiet Stoos, in ange­mes­sener Nähe ausser­halb des Strassen­bereiches ge­nügend Abstell­flächen für Motor­fahr­zeuge und Fahr­räder auf privatem Grund zu schaf­fen und dauernd zu die­sem Zweck zu er­halten. Bei Um­bauten, Erweiter­ungen oder Zweck­änderungen be­stehen­der Bauten und An­lagen sind Auto­abstell­plätze im Um­fang des geschaf­fenen Mehr­bedarfes zu er­richten.

2 Der Gemeinde­rat setzt die Zahl der Auto­abstell­plätze unter Berück­sichtigung folgen­der Richt­linien fest:

a) bei Wohn­bauten: 1 Platz pro 100 m2 an­rechen­bare Brutto­geschoss­fläche, minde­stens je­doch pro Wohnung;

b) bei Hotels: 1 Platz pro 4 Hotel­betten;

c) bei Restaurations­betrieben, Versammlungs­lokalen (inkl. Garten­restaurants): 1 Platz pro 6 Sitz­plätze;

d) für andere Bauten (Dienst­leistungen, Gewerbe, Industrie) setzt der Gemeinde­rat die Abstell­plätze auf­grund der örtli­chen Verhält­nisse fest, wo­bei in der Regel die Normen der Ver­einigung Schweizeri­scher Strassen­fach­leute (VSS) berück­sichtigt werden.

3 Werden verschie­dene Nutzungen gleich­zeitig er­stellt, kann der Gemeinde­rat die Zahl der Abstell­plätze auf­grund des tat­sächli­chen Bedarfes redu­zieren.

4 Garagen­vor­plätze bei Ein- und Zwei­familien­häusern zählen als Abstell­plätze. Die übri­gen Garagen­vor­plätze so­wie Ein- und Aus­fahrten gelten nicht als Abstell­plätze.

5 Bei Mehr­familien­häusern ist für Besucher eine ange­mes­sene Zahl von Ab­stell­plätzen zu er­stellen und diesem Zweck zu er­halten.

6 Der Bestand von Ab­stell­plätzen auf fremden Eigen­tum ist grund­buch­lich auf Dauer sicher­zustellen. Bei Stock­werk­eigentum sind die dazu­gehöri­gen Abstell­plätze im Grund­buch einzu­tragen.

7 Bei Mehr­familien­häusern sowie Gewerbe- und Dienst­leistungs­bauten sind für Fahr­räder gut zu­gäng­liche Ab­stell­plätze oder Ein­stell­räume zu er­richten.

8 Bei Bauten und An­lagen mit Publikums­verkehr sind für Motor­fahr­zeuge von Be­hinderten Ab­stell­plätze in guter Beziehung zu den Ein­gängen bereit­zu­stellen und als sol­che zu be­zeichnen.

Ersatzabgabe, Art. 39 BauR
Erstellungspflicht, § 58 PBG