Art. 39 BauR Motorfahrzeugabstellplätze > Ersatzabgabe |
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1 Ist die Erstellung für die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat sich die Bauträgerschaft an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zugunsten öffentlicher Abstellplätze zu entrichten. 2 Die Ersatzabgabe je fehlenden Abstellplatz beträgt im Siedlungsgebiet Dorf Fr. 3'000.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Basis Dezember 1982 = 100 Punkte; Dezember 1996 = 143.4 Punkte) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst. 3 Die Gemeinde investiert die Ersatzabgaben innert nützlicher Frist in öffentliche Abstellplätze. |
Ersatzabgabe, § 58 PBG |