Art. 39 BauR
Motorfahrzeugabstellplätze > Ersatzabgabe
1 Ist die Er­stellung für die er­forder­liche An­zahl Ab­stell­plätze für Motor­fahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zu­mutbar, so hat sich die Bau­träger­schaft an einer Gemein­schafts­anlage zu be­teiligen oder eine Ersatz­abgabe zu­gunsten öffent­licher Ab­stell­plätze zu ent­richten.

2 Die Ersatz­ab­gabe je feh­lenden Ab­stell­platz be­trägt im Siedlungs­gebiet Dorf Fr. 3'000.- und wird mit der Rechts­kraft der Bau­bewilli­gung fäl­lig. Die Höhe der Ersatz­abgabe basiert auf der Ent­wicklung des Landes­indexes der Konsumenten­preise (Basis Dezember 1982 = 100 Punkte; Dezember 1996 = 143.4 Punkte) und wird je­weils auf den 1. Januar je­den Jahres ange­passt.

3 Die Gemeinde inve­stiert die Ersatz­abgaben in­nert nütz­licher Frist in öffent­liche Abstellplätze.

Ersatzabgabe, § 58 PBG