§ 36 VVzPBG
Behindertengerechtes Bauen
1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.

2 Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien.