§ 36 VVzPBG Behindertengerechtes Bauen |
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1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen. 2 Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien. |