§ 39 GSW Kosten der Gemeindestrassen und -wege
1 Die Einwohnergemeinden erlassen Vorschriften über die Finanzierung der Strassen und Wege in ihrer Zuständigkeit.

2 Sie erheben für Erschliessungs- und andere Sondervorteile Beiträge, namentlich Perimeterbeiträge.

Kredite, § 7 StrRegl
Perimeter: Baukosten, § 10 StrRegl
Perimeter: Beitragspflicht, § 11 StrRegl