§ 7 Kredite
1 Kredite für die Projektierung und den Bau von Strassen und Plätzen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen werden von dem nach der Zuständigkeitsordnung für Ausgabenbeschlüsse zuständigen Organ beschlossen, soweit dieses Reglement keine abweichende Vorschrift enthält.

2 Kredite können auch für einzelne Etappen bewilligt werden.

Bauprojekte, § 8 StrRegl
generelle Projekte, § 6 StrRegl