§ 7 Kredite |
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1 Kredite für die Projektierung und den Bau von Strassen und Plätzen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen werden von dem nach der Zuständigkeitsordnung für Ausgabenbeschlüsse zuständigen Organ beschlossen, soweit dieses Reglement keine abweichende Vorschrift enthält. 2 Kredite können auch für einzelne Etappen bewilligt werden. |
Bauprojekte, § 8 StrRegl generelle Projekte, § 6 StrRegl |