§ 6 Generelle Projekte
1 Der Gemeinderat kann zur Präzisierung des Richtplans und zur Erstellung eines Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplans generelle Projekte für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeindestrassen ausarbeiten und die hierfür notwendigen Kredite im Rahmen des Budgets bewilligen.

2 Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Linienführung, Normprofile und Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung. Es dient zur Vernehmlassung bei Behörden und Amtsstellen und ist Grundlage für Bauprojekte.

Baulinienpläne, § 31 PBG
Bauprojekte, § 8 StrRegl
Bebauungspläne, § 32 PBG
Kredite, § 7 StrRegl
Strassenpläne, § 31 PBG