Art. 2 ZWG Zweitwohnungen |
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1 Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesamtheit von Räumen, die: a. für eine Wohnnutzung geeignet sind; b. eine bauliche Einheit bilden; c. einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben; d. über eine Kocheinrichtung verfügen; und e. keine Fahrnis darstellen. 2 Eine Erstwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist. 3 Erstwohnungen gleichgestellt sind Wohnungen, die: a. zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden; b. von einem Privathaushalt dauernd bewohnt werden, der im gleichen Gebäude eine andere Wohnung dauernd bewohnt; c. von Personen dauernd bewohnt werden, die sich nicht beim Einwohneramt melden müssen, insbesondere von diplomatischem Personal und Asylsuchenden; d. seit höchstens zwei Jahren leer stehen, bewohnbar sind und zur Dauermiete oder zum Kauf angeboten werden (Leerwohnungen); e. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und wegen der Höhenlage nicht ganzjährig für landwirtschaftliche Zwecke zugänglich sind; f. durch Unternehmen zur kurzzeitigen Unterbringung von Personal genutzt werden; g. als Dienstwohnungen für Personen, die insbesondere im Gastgewerbe, in Spitälern und in Heimen tätig sind, genutzt werden; h. rechtmässig vorübergehend anders als zum Wohnen genutzt werden. 4 Eine Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die weder eine Erstwohnung ist noch einer Erstwohnung gleichgestellt ist. |
> Zweitwohnungsanteil, Art. 5 ZWG > Zweitwohnungsverbot, Art. 6 ZWG |