Art. 2 ZWG
Zweit­wohnungen
1 Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesamt­heit von Räumen, die:

a. für eine Wohn­nutzung ge­eignet sind;

b. eine bau­liche Ein­heit bilden;

c. einen Zu­gang ent­weder von aussen oder von einem gemein­sam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich inner­halb des Gebäudes haben;

d. über eine Koch­einrichtung ver­fügen; und

e. keine Fahr­nis dar­stellen.

2 Eine Erst­wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die von minde­stens einer Person ge­nutzt wird, die gemäss Artikel 3 Buchstabe b des Register­harmonisierungs­gesetzes vom 23. Juni 2006 in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, nieder­gelassen ist.

3 Erst­wohnungen gleich­gestellt sind Wohnungen, die:

a. zu Erwerbs- oder Ausbildungs­zwecken dauernd be­wohnt werden;

b. von einem Privat­haus­halt dauernd be­wohnt werden, der im gleichen Gebäude eine andere Wohnung dauernd be­wohnt;

c. von Personen dauernd be­wohnt werden, die sich nicht beim Einwohner­amt melden müssen, insbe­sondere von diplomati­schem Personal und Asyl­suchenden;

d. seit höch­stens zwei Jahren leer stehen, be­wohnbar sind und zur Dauer­miete oder zum Kauf ange­boten werden (Leer­wohnungen);

e. zu land­wirt­schaft­lichen Zwecken ge­nutzt werden und wegen der Höhen­lage nicht ganz­jährig für land­wirt­schaft­liche Zwecke zugäng­lich sind;

f. durch Unter­nehmen zur kurz­zeitigen Unter­bringung von Personal ge­nutzt werden;

g. als Dienst­wohnungen für Personen, die insbe­sondere im Gast­gewerbe, in Spitälern und in Heimen tätig sind, ge­nutzt werden;

h. recht­mässig vorüber­gehend anders als zum Wohnen ge­nutzt werden.

4 Eine Zweit­wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die weder eine Erst­wohnung ist noch einer Erst­wohnung gleich­gestellt ist.

> Zweitwohnungsanteil, Art. 5 ZWG
> Zweitwohnungsverbot, Art. 6 ZWG