Art. 6 ZWG
Zweit­wohnungen > Zweit­wohnungs­verbot
1 In Gemeinden, in denen der nach Artikel 5 fest­gestellte Zweit­wohnungs­anteil über 20 Prozent liegt, dürfen keine neuen Zweit­wohnungen be­willigt werden. Liegt dieser An­teil unter 20 Prozent und hätte die Erteilung einer Bau­bewilligung zur Folge, dass die Gemeinde den Zweit­wohnungs­anteil von 20 Prozent über­schreiten würde, so darf die Bewilligung nicht er­teilt werden.

2 Vorbe­halten bleibt die Er­stellung neuer Wohnungen nach Artikel 7 Ab­satz 1 Buch­stabe b und nach Artikel 8, 9, 26 oder 27.